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4. August 2008
  

Aktuelle Interpretation der FDA-Anforderungen an die Probenahme

 
In den "Questions and Answers on Current Good Manufacturing Practices", dem Nachfolgedokument der Human Drug CGMP Notes, gab es im Oktober 2007 eine interessante Frage zur Probenahme und zur Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen (Wirk- und Hilfsstoffen):

Von wie vielen Behältnissen einer Warenlieferung eines Ausgangsstoffes muss ein Unternehmen Proben ziehen und untersuchen, um den CGMP Anforderungen für die Identitätsprüfung zu entsprechen? Gestatten die CGMP Regelungen die Prüfung auf Identität an einer gepoolten, oder zusammengesetzten Probe aus mehreren Behältnissen?

Brian Hasselbalch und Dr. Steven Wolfgang von der FDA (CDER) gaben hierzu eine recht ausführliche Antwort, die wie folgt zusammengefasst werden kann:

Die CGMP Regularien spezifizieren die Anzahl der Behältnisse aus denen Proben entnommen werden sollen nicht! Allerdings kann man die Anforderungen aus 21 CFR 211.84(b) für ein Programm zur Probenahme von Wirk- und Hilfsstoffen wie folgt zusammenfassen:

  • die Proben müssen repräsentativ sein
  • die Zahl der Behältnisse aus denen Probe genommen wird wie auch die Probenmenge müssen hinsichtlich der Variabilität der Ausgangsstoffe, den Vertrauensbereichen und den Grad der benötigten Präzision auf statistischen Kriterien basieren
  • der Probenahmeplan muss die vergangene Qualitätshistorie des Lieferanten berücksichtigen
  • die Probenahmemenge muss ausreichend groß sein für die Durchführung der Analyse und für das Rückstellmuster

Es wird vom pharm. Unternehmen gefordert, dass er eine Vorgehensweise entwickelt, die einen hohen Grad an Sicherheit liefert, dass jedes Behältnis genau das Material enthält, das auch auf dem Etikett steht.

Die CGMP Regelungen erlauben es dem pharm. Unternehmen selbst zu entscheiden, wie viele Proben für die Identitätsprüfung erforderlich sind. Bei Ausgangsstoffen, die von Händlern bezogen werden, wird es als empfehlenswert angesehen, aus jedem Behältnis eine Probe für die Identitätsprüfung zu entnehmen.

Erstaunlich ist das Statement, dass Vorab-Muster ("pre-shipment samples") und separate Muster, die der Anlieferung beigelegt sind (so genannte "piggyback samples") nicht zulässig sind.

Das Poolen oder Zusammenfügen einer Probe aus mehreren Behältnissen wird durchaus für möglich angesehen, da in der Präambel zu 21 CFR 211.84© von 1978 erklärt wird, dass es kein generelles Verbot für das Mischen von Proben gäbe.

Die hier gemachten Aussagen sind in vielen Punkten jetzt in Übereinstimmung mit den Regelungen des EG-GMP-Leitfadens und des europäischen Annex 8 über die Probenahme von Ausgangsstoffen.

Den vollständigen Originaltext haben wir Ihnen im Anschluss an diese News beigefügt.

Autor:
Dr. Günter Brendelberger
CONCEPT HEIDELBERG

Quelle: FDAs "Question and Answers on current Good Manufacturing Practices