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29. Juli 2002
 

Draft EMEA Note for Guidance on DMF Procedures

 
Bevor ein Arzneimittel auf den Markt gebracht werden darf, müssen Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Zulassungsbehörde gegenüber nachgewiesen werden. Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens sind dabei Angaben zur Wirkstoffqualität ein wichtiger Bestandteil.

Für den Nachweis der Wirkstoffqualität im Zulassungsverfahren ist es von Bedeutung, ob es sich hier um einen neuen oder einen bekannten Stoff handelt. In letzterem Fall wiederum wird unterschieden zwischen monographierten und nicht-monographierten Wirkstoffen. Demzufolge werden Wirkstoffe aus zulassungsrelevanter Sicht in Europa in die nachfolgend genannten Kategorien eingeteilt (1):

  1. neuer Wirkstoff
  2. bekannter Wirkstoff, der im Europäischen Arzneibuch monographiert ist
  3. bekannter Wirkstoff, der zwar nicht im Europäischen Arzneibuch, aber in einem Arzneibuch eines Mitgliedstaates monographiert ist
  4. bekannter Wirkstoff, der weder im Europäischen Arzneibuch noch in einem Arzneibuch eines Mitgliedstaates monographiert ist

Die Qualität von Wirkstoffen kann in Europa gemäß der Note for Guidance on Summary of Requirements for Active Substances in Part II of the Dossier (1998) (2) durch verschiedene Verfahren belegt werden, und zwar durch:

  • Vorlage eines Certificate of Suitability (CEP) gemäß der Resolution AP-CSP (99)4 des Council of Europe (3)
  • Vorlage eines European Drug Master File (1)
  • Einreichung der vollständigen Unterlagen über die Herstellung und Qualitätsprüfung (4)
  • Nachweis der Eignung einer Arzneibuch-Methode

Während bisher das CEP oder EDMF-Verfahren frei gewählt werden können ( "(…) The preference of the competent authorities will be option 1, but options 2-4 may be chosen (…)"; 2), soll nach dem o.g. Änderungsentwurf zu dieser NfG (1) das CEP zukünftig für alle bekannten Wirkstoffe, die im Europäischen Arzneibuch monographiert sind, d.h. für alle Wirkstoffe der Kategorie B, obligatorisch werden. Für die Wirkstoffe nach Gruppe A, C und D kann ein Drug Master File eingereicht werden.
Die Umsetzung dieser Änderung wird jedoch eine Änderung im europäischen Recht erfordern.

Weiterhin wird zur Zeit eine Ausweitung des CEP-Verfahrens auf pflanzliche Stoffe diskutiert (s. Mitteilung anlässlich des Meetings der neu etablierten ad hoc Arbeitsgruppe der EMEA, der HMPWP, Herbal Medicinal Products Working Party, im März diesen Jahres (5).

Insgesamt bleibt abzuwarten, welche Änderungen es bzgl. des CEP und EDMF-Verfahrens zum Nachweis der Wirkstoffqualität in Europa zukünftig geben wird.

Wenn Sie sich über das DMF- und CEP-Verfahren im Detail informieren möchten, laden wir Sie herzlich zu unserer Veranstaltung Drug Master File (DMF) und Certificate of Suitability (CEP) – Angaben zur Wirk- und Hilfsstoffqualität im Zulassungsverfahren ein. Die Veranstaltung findet in der Zeit vom 10.-11. September 2002 in Weinheim statt. Hier haben Sie die Gelegenheit, Ihre Kenntnisse über wirkstoffbezogene Angaben im Zulassungsdossier zu vertiefen und Erfahrungen mit Behördenvertretern des BgVV, des BfArM, des EDQM und erfahrenen Industrievertretern auszutauschen. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

Weitere Seminare im Bereich Wirkstoffproduktion:

Datum Veranstaltung Ort
5. September 2002 GMP-Basiskurs GMP-gerechte Produktion pharmazeutischer Wirkstoffe (B 6) Weinheim
24./25. Oktober 2002 Technologietransfer in der pharmazeutischen Industrie Viernheim
29./30. Oktober 2002 CHANGE CONTROL Management in der Pharma- und Wirkstoffindustrie Heidelberg
13.-15. November 2002 5th European Conference on ACTIVE PHARMACEUTICAL INGREDIENTS Barcelona, Spanien
10./11. Dezember 2002 Reinigungsvalidierung in der Pharma- und Wirkstoffproduktion (QV 12) Heidelberg

Abkürzungen:
EDQM = European Directorate of Quality of Medicines
HMPWP = Herbal Medicinal Products Working Group
MA = Marketing Authorisation
MS = Member State
NfG = Note for Guidance


Literatur:

(1) Note for Guidance on the European Drug Master File Procedure – Draft, February 2002
(EMEA/CVMP/134/02-CPMP/QWP/227/02-CONSULTATION)
(http://www.emea.eu.int/pdfs/human/qwp/013402.pdf)

(2) Note for Guidance on Summary of Requirements for Active Substances in Part II of the Dossier, January 1998
(http://www.emea.eu.int/pdfs/human/qwp/029797en.pdf)

(3) Council of Europe Public Health Committee, Resolution AP-CSP (99)4 Certification of suitability to the monographs of the European Pharmacopoeia (http://www.pheur.org/medias/download/APCSP9904E.pdf)

(4) Notice to Applicants Volume 2B, incorporating the Common Technical Document (http://dg3.eudra.org/F2/eudralex/vol-2/B/ctdmay02.pdf)

(5) Regulatory Affairs Journal, May 2002, page 427


Autor:
Dr. Barbara Jentges
CONCEPT HEIDELBERG