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5. Juli 2006
 

Qualified Person muss
wirkstoffbezogene Änderungsmeldungen bestätigen

 
Im Juni hat die EG-Kommission die revidierte "Guideline on dossier requirements for type IA and IB notifications" veröffentlicht.

Diese Guideline regelt generell die Kategorisierung von Änderungen (Typ IA, IB oder II) bei der Herstellung von Arzneimitteln gegenüber den in den Zulassungsunterlagen eingereichten Angaben und den Umfang von nachzureichender Dokumentation, wenn diese Änderungen der europäischen Zulassungsbehörde gemeldet werden.

Neu in der revidierten Guideline ist die Forderung, dass die Qualified Person des Inhabers einer Herstellungserlaubnis eine Bestätigung abgeben muss, dass jeder im Zulassungsdossier angegebene Wirkstofflieferant den Wirkstoff GMP-gemäß, d.h. in Übereinstimmung mit Teil II des EG GMP-Leitfadens (ICH Q7A) hergestellt hat. Falls mehrere QPs im Herstellungsprozess involviert sind, genügt die Erklärung der QP, die die Gesamtverantwortung für die Charge trägt und die Schlusszeichnung durchführt, d.h. die Charge zertifiziert.

Bei folgenden Abweichungen (Änderungen) gegenüber den Zulassungsunterlagen ist diese Erklärung der QP künftig erforderlich:

  • Wechsel in der Fertigungsstätte (manufacturing site) für den gesamten Herstellungsprozess oder einen Teil davon
  • Änderung in der Lokalität der Qualitätskontrolle und der Chargenfreigabe
  • Wechsel des Wirkstoffherstellers oder des Herstellers der Ausgangsstoffe (starting materials), der Reagenzien, der Zwischenprodukte (intermediates) im Rahmen der Wirkstoffherstellung, wenn kein CEP (certificate of suitability) verfügbar ist
  • Bei Einreichung eines neuen oder aktualisierten CEP für einen Wirkstoff, Ausgangsstoff, ein Reagenz oder eines Zwischenprodukts

Mit diesen zusätzlichen Forderungen in der revidierten Guideline wird konsequent der Anschluss an die Direktive 2001/83/EG hergestellt. Dort heißt es sinngemäß in

Artikel 41:
"[Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis]... muss die herzustellenden oder einzuführenden Arzneimittel und Arzneimittelformen sowie den Ort ihrer Herstellung und/oder Kontrolle angeben."...

und in Artikel 46f:
"...die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Grundsätze und Leitlinien guter Herstellungspraktiken für Arzneimittel einzuhalten und nur ... Wirkstoffe zu verwenden, die nach den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis hergestellt wurden."

Der Qualified Person als generellem Systemgarant eines Arzneimittelherstellers obliegt die Aufgabe, diese Forderungen einzulösen.
 

Alles zu den aktuellen Anforderungen an die Funktion der Qualified Person erfahren Sie bei unserem Seminar Die sachkundige Person/Qualified Person am 16./17. November 2006 in Mannheim.

 
Die revidierte "Guideline on dossier requirements for type IA and IB notifications" finden Sie hier.

Autor:
Dr. Gerhard Becker
CONCEPT HEIDELBERG